Elternvertreter der Grund- und Oberschule Lindern im Schuljahr 2022/23
Elternratsteam
Frau Brinkmann, Frau Czupalla, Frau Werner
Klassenelternräte
Kreiselternrat
Frau Jansen, Frau Thiering-Moormann
Eltern im Schulvorstand
Frau Brinkmann, Frau Kallage, Frau Schwarte
Vertreter:
Frau Hübner, Frau Pleuter, Frau Schwiering
Eltern im Schulausschuss
Frau Schwiering
Aufgaben des Elternrats
Durch die Ämter der Elternvertretung haben Eltern die Möglichkeit, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen. Die Kernaufgaben der Elternvertretung bestehen aus folgenden Punkten:
Ansprechpartner für alle Eltern der Klasse
Vertretung der Interessen der Schüler und der Elternschaft der Klasse
Weitergabe von Informationen
Bindeglied zwischen Elternschaft und Lehrkräften bzw. Schulleitung
Übernahme von organisatorischen Aufgaben, z.B. bei Projekten
Die Rechte und Aufgaben der Elternvertretung sind im Niedersächsichen Schulgesetz verankert.
Um Ihnen einen kleinen Einblick zu geben, können sie hier zwei Auszüge aus dem Niedersächsischen Schulgesetz nachlesen.
§ 89 Klassenelternschaft
Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse (auch Klassenelternschaft genannt) wählen einen Vorsitzenden und den entsprechenden Stellvertreter.
Die Erziehungsberechtigten wählen darüber hinaus drei Vertreter der Klassenkonferenz und dessen Stellvertreter. Die Vertreter der Klassenkonferenz nehmen z.B. an den Zeugniskonferenzen teil.
§ Schulelternrat
Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
Der Schulelternrat wählt dann einen Elternratsvorsitzenden und dessen Vertretung aus seiner Mitte. Außerdem werden eine gleiche Anzahl an Vertreter und Stellvertreter für die Gesamtkonferenz gewählt.
Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein.
Aufgaben des Schulvorstands
§ 38a des Niedersächsischen Schulgesetzes beschreibt die Aufgaben und Pflichten des Schulvorstandes.
Hier können Sie einen Auszug daraus lesen:
• Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
• der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen.
Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation,
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
- die Führung einer Eingangsstufe,
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle des Schulleiters, der Stelle des ständigen Vertreters sowie anderer Beförderungsstellen,
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters und bei der Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters,
- die Form, in der die Oberschule geführt wird, und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen,
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
- Grundsätze für
a)
- die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
- die Durchführung von Projektwochen,
- die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
- die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach
• Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.